Nahrungsergänzungsmittel: Überblick über EU-Vorschriften und Prüfanforderungen

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Nahrungsergänzungsmittel sind in der EU-Gesetzgebung als konzentrierte Quellen von Nährstoffen oder anderen Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung definiert, die zur Ergänzung der normalen Ernährung bestimmt sind. Sie werden in Dosierungsform vermarktet, beispielsweise als Kapseln, Tabletten und Pulver, und können Substanzen wie Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren, essentielle Fettsäuren, Ballaststoffe sowie Extrakte aus Pflanzen und Kräutern enthalten.1

Nahrungsergänzungsmittel werden wie Lebensmittel reguliert, was bedeutet, dass sie denselben EU-Vorschriften zu Kontaminanten, Pestizidrückständen, Lebensmittelzusatzstoffen sowie Nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben entsprechen müssen wie alle anderen Lebensmittelprodukte. Darüber hinaus dürfen sie nur zugelassene Zutaten und Zusatzstoffe enthalten und müssen die geltenden Kennzeichnungsvorschriften einhalten.

Welche Zutaten dürfen zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden?

Die Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel listet die Vitamine und Mineralstoffe auf, die für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln in Europa zugelassen sind, sowie die Formen, in denen sie verwendet werden dürfen, und die Einheiten, in denen ihre Konzentrationen angegeben werden müssen. Die Nährstoffmengen müssen pro Portion angegeben werden, sowohl numerisch als auch als Prozentsatz des täglichen Referenzaufnahmewertes. Die angegebenen Werte sollten auf Durchschnittsergebnissen aus Labortests basieren.2

Tabelle 1: Tägliche Referenzaufnahmewerte für Vitamine und Mineralstoffe3

Vitamin oder Mineral

Tägliche Referenzzufuhr

Vitamin A

800 μg

Vitamin D

5 μg

Vitamin E

12 mg

Vitamin K

75 μg

Vitamin C

80 mg

Thiamin

1,1 mg

Riboflavin

1,4 mg

Niacin

16 mg

Vitamin B6

1,4 mg

Folsäure

200 μg

Vitamin B12

2,5 μg

Biotin

50 μg

Pantothensäure

6 mg

Kalium

2.000 mg

Chlorid

800 mg

Calcium

800 mg

Phosphor

700 mg

Magnesium

375 mg

Eisen

14 mg

Zink

10 mg

Kupfer

1 mg

Mangan

2 mg

Fluorid

3,5 mg

Selen

55 μg

Chrom

40 μg

Molybdän

50 μg

Iod

150 μg

Andere Inhaltsstoffe als Vitamine und Mineralstoffe können ebenfalls zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, sofern sie gemäß der Novel-Food-Verordnung oder anderen einschlägigen Rechtsvorschriften auf EU- oder nationaler Ebene zugelassen wurden. Beispiele für als neuartige Lebensmittel zugelassene Nahrungsergänzungsmittelzutaten sind verschiedene Pflanzenextrakte sowie Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat, das erste technisch hergestellte Nanomaterial, das in einer Lebensmittelkategorie zugelassen wurde.4

Neben den Hauptzutaten müssen Lebensmittelzusatzstoffe wie Süßungsmittel, Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Überzugsmittel, Trennmittel, Füllstoffe und Geschmacksverstärker für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen sein. Zugelassene Zusatzstoffe und die Lebensmittelkategorien, für die sie zugelassen sind, sind in der Verordnung (EG) 1333/2008 aufgeführt.5

Welche Regeln gelten für gesundheits- und nährwertbezogene Angaben?

Etiketten für Nahrungsergänzungsmittel dürfen gesundheits- und nährwertbezogene Angaben enthalten, sofern die Vorteile wissenschaftlich belegt sind und die Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden. Im Wesentlichen müssen Unternehmen nachweisen, dass das Nahrungsergänzungsmittel eine angemessene Menge eines bestimmten Inhaltsstoffs enthält, um den angegebenen Nutzen zu erzielen. Beispiele hierfür sind verschiedene Vitamine und Mineralstoffe, die zu normalen physiologischen Funktionen beitragen, sowie Melatonin, das zur Verkürzung der Einschlafzeit beiträgt.6

Vorschriften zu Kontaminanten in Nahrungsergänzungsmitteln

Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln müssen sicherstellen, dass ihre Produkte bestimmte Kontaminanten, wie Mykotoxine, Schwermetalle oder PAK-Verbindungen, nicht in Konzentrationen enthalten, die die in der Verordnung (EU) 2023/915 über Lebensmittelkontaminanten festgelegten Höchstgehalte überschreiten.

Tabelle 2: Maximale Schadstoffgehalte in Nahrungsergänzungsmitteln7

Verunreinigung

Art des Nahrungsergänzungsmittels

Höchstgehalt

Citrinin

Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von mit Roter Hefe Monascus purpureus fermentiertem Reis

100 μg/kg

Pyrrolizidinalkaloide

Nahrungsergänzungsmittel mit botanischen Zubereitungen und Extrakten

400 μg/kg

Pyrrolizidinalkaloide

Pollenbasierte Nahrungsergänzungsmittel

500 μg/kg

Blei

Alle Ergänzungen

3,0 mg/kg

Cadmium

Nahrungsergänzungsmittel, die zu mindestens 80 % aus getrocknetem Seetang bestehen oder aus Seetang oder getrockneten zweischaligen Weichtieren gewonnen werden

3,0 mg/kg

Cadmium

Alle anderen Nahrungsergänzungsmittel

1,0 mg/kg

Quecksilber

Alle Ergänzungen

0,10 mg/kg

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Nahrungsergänzungsmittel, die Botanicals, Propolis, Gelée Royale, Spirulina oder deren Zubereitungen enthalten

Benzo(a)pyren: 10,0 μg/kg;

Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen: 50,0 μg/kg

Zusätzlich zu den oben genannten Schadstoffen dürfen Nahrungsergänzungsmittel keine übermäßigen Konzentrationen an Pestizidrückständen oder nicht zugelassenen Inhaltsstoffen wie Arzneimitteln enthalten. Werden solche Substanzen nachgewiesen, können Produkte vom Markt zurückgerufen oder vom Marktzugang in der EU ausgeschlossen werden. Im Jahr 2023 zählten Ethylenoxidrückstände sowie das unerlaubte Vorhandensein von Sildenafil, Sibutramin, Cannabinoiden, Yohimbin und Tadalafil zu den Gründen für Rückrufe von Nahrungsergänzungsmitteln.8

Nahrungsergänzungsmitteltests gemäß EU-Vorschriften

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Quellenverzeichnis

1 Die Definition von Nahrungsergänzungsmitteln findet sich in Artikel 2 der Richtlinie 2002/46/EG. Siehe auch die EFSA-Seite zu Nahrungsergänzungsmitteln.

2 Zugelassene Vitamine und Mineralstoffe sind in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG aufgeführt, die zulässigen Formen in Anhang II. Kennzeichnungsanforderungen sind in Artikel 8 und Artikel 9 der Richtlinie geregelt.

3 Die täglichen Referenzmengen für Vitamine und Mineralien sind in Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführt.

4 Siehe Verordnung (EU) 2017/2470 für eine Liste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel.

5 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe.

6 Siehe das EU-Register für gesundheitsbezogene Angaben für derzeit zugelassene Angaben und die Bedingungen für deren Verwendung.

7 Die Höchstgehalte sind in der konsolidierten Fassung der Verordnung (EU) 2023/915 festgelegt.

8 Siehe das RASFF-Portal (Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel), Warnmeldungen über ernste Risiken in der Kategorie „Diätetische Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und angereicherte Lebensmittel", gemeldet zwischen dem 01.01.2023 und dem 31.12.2023.

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