Die EU-Kosmetikverordnung verpflichtet Unternehmen, im Rahmen des Produktsicherheitsberichts Informationen über Kosmetikverpackungen bereitzustellen. Der Bericht muss Angaben zu den relevanten Eigenschaften des Verpackungsmaterials enthalten, einschließlich Reinheit, Stabilität und Spuren verbotener Substanzen.1
Die Verordnung legt jedoch keine konkreten Kriterien zur Beurteilung von Reinheit oder Stabilität fest, weshalb Unternehmen zusätzliche Sicherheitsreferenzen als Grundlage für Konformitätsprüfungen heranziehen müssen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Vorschriften und Branchenrichtlinien, die am häufigsten bei der Sicherheitsbewertung von Kosmetikverpackungen angewendet werden.
Vorschriften für Lebensmittelkontaktmaterialien (LKM)
Der einfachste Weg zum Nachweis der Sicherheit von Kosmetikverpackungen besteht darin, zu zeigen, dass sie die Kriterien für Lebensmittelsicherheit erfüllen. Da lebensmittelechte Materialien sehr hohe Sicherheitsstandards aufweisen und Lebensmittel vergleichbare Eigenschaften wie Kosmetika besitzen, gilt ein Material, das Migrationstests ähnlich denen für LKM besteht, in der Regel als sicher für Kosmetikverpackungen.
Im Fall von Kunststoffmaterialien wird der Testplan unter Verwendung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission als primäre Sicherheitsreferenz erstellt. Bei Stoffen, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, werden spezifische Migrationstests durchgeführt, wobei die Auswahl der geeigneten Tests auf der Grundlage der Zusammensetzung des Materials und der Arten von Kosmetika, mit denen es in Kontakt kommt, erfolgt. Zudem wird die Gesamtmigration bewertet, um die Gesamtstabilität des Verpackungsmaterials zu bestimmen.
Für andere Materialien als Kunststoff, wie Metall, Glas, Papier und Karton, sind Migrations- und Inhaltsgrenzwerte in nationalen Vorschriften und Branchenrichtlinien festgelegt.
REACH und Abfallvorschriften
Fertige Kosmetikverpackungen, ihre Komponenten und Rohstoffe müssen der EU-Gesetzgebung zu Chemikalien und Verpackungsabfällen entsprechen. Die Einhaltung der REACH-Verordnung (zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien) kann nachgewiesen werden, indem belegt wird, dass das Material keine besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) in Konzentrationen von 0,1 % w/w oder darüber enthält.
Um nachzuweisen, dass Kosmetikverpackungen der Verpackungsabfallrichtlinie 94/61/EG entsprechen, muss belegt werden, dass der Schwermetallgehalt (Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und hexavalenten Chrom) 100 ppm nicht überschreitet. Dieser Grenzwert bleibt bestehen, sobald die Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR) die aktuelle Richtlinie ersetzt.2
Bedenkliche Stoffe gemäß EU-Kosmetikgesetzgebung
Die Risikobewertung für kosmetische Verpackungen sollte auch Stoffe berücksichtigen, die in den Anhängen II und III der Kosmetikverordnung aufgeführt sind, sowie Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft sind. Da es mehr als 4.000 solcher Stoffe gibt, sollte sich die Bewertung auf jene konzentrieren, die vernünftigerweise in Verpackungsmaterialien erwartet werden können.3
Recyceltes Kunststoff in Kosmetikverpackungen
Die Verbrauchernachfrage nach mehr Nachhaltigkeit und neue Vorschriften wie die PPWR fördern den Einsatz von Recyclingmaterialien in Kosmetikverpackungen. Recyclingmaterialien bringen jedoch zusätzliche Sicherheitsbedenken mit sich. Die meisten Recyclingkunststoffe, mit Ausnahme von rPET, erfüllen nicht die Kriterien für Lebensmittelkontaktmaterialien, weshalb andere Methoden zur Sicherheitsbewertung von Kosmetikverpackungen erforderlich sind.
Die Industriegruppe Cosmetics, Packaging, and Toxicology (CosPaTox) hat freiwillige Leitlinien zur Sicherheitsbewertung von Recyclingkunststoffen entwickelt, um den Einsatz von Post-Consumer-HDPE, -LDPE und -PP in Verpackungsmaterialien zu ermöglichen. Um eine ausreichende Reinheit und Stabilität zu gewährleisten, empfiehlt der Leitfaden ein umfassendes Screening auf nicht absichtlich zugesetzte Substanzen (NIAS) sowie gezielte Analysen (entweder als Gehalt in der Probe oder als Migration) der folgenden Kontaminanten:
Elemente, einschließlich Schwermetalle
Karzinogene primäre aromatische Amine (PAA)
Bisphenole: Bisphenol-A, Bisphenol-F, Bisphenol-S, Bisphenol-B, Bisphenol-AF
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Quellenverzeichnis:
1 Anhang I. A. 4. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
2 Siehe Abschnitt 18 der vorläufigen Einigung über Verpackungen und Verpackungsabfälle zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG.
3 Siehe Kapitel C im Cosmetics Europe Advisory Document: Informationsaustausch über kosmetische Verpackungsmaterialien entlang der Wertschöpfungskette im Kontext der EU-Kosmetikverordnung EG 1223/2009.
4 CosPaTox Freiwillige Branchenrichtlinie: Sicherheitsbewertung von Recyclingkunststoffen in Verpackungsmaterialien für Kosmetika und Haushaltsprodukte

